beschlossen
in der Mitgliederversammlung am 02.02.2007
§
1 Name und Sitz
1.)
Der Verein führt den Namen „Theatergarten Nabburg e. V.“.
2.)
Der Verein hat seinen Sitz in Nabburg.
3.)
Der Verein hat seine Rechtsfähigkeit erlangt durch Eintragung in das
Vereinsregister am 19.07.1995 (VR 30149 Amtsgericht Amberg).
§
2 Zweck und Aufgaben des Vereins
1.)
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere des
Amateurtheaters. Der Verein tritt schwerpunktmäßig mit Theaterveranstaltungen
in der Öffentlichkeit auf. Der Verein sorgt für die Ausbildung und Fortbildung
von Theaterspielern / Theaterspielerinnen, Spielleitern / Spielleiterinnen
und sonstigen Mitwirkenden, insbesondere auch von Nachwuchskräften und
nimmt sich der Jugendarbeit im
Bereich des Amateurtheaters an.
2.)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke nach
Maßgabe des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der
Allgemeinheit in Form von Kunst und Kultur und die Förderung kultureller Betätigungen
durch die Mitglieder des Vereins in Form der Laienspielkunst.
§
3 Selbstlosigkeit, Gemeinnützigkeit
1.)
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden, die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§
4 Verwirklichung der Satzungszwecke
1.)
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Eigeninszenierung und öffentliche
Aufführung von Theaterstücken,
b) Sonderveranstaltungen mit
anderen Gruppen (Gastspiele auswärtiger Bühnengruppen, Konzerte, Seminare mit
externen Fachkräften usw.)
c) Mitwirkung bei kulturellen
Veranstaltungen anderer Organisationen
d) Schulung und Ausbildung im
Bereich der Laienspielkunst
sowie
e) Erwerb, Erhalt und Pflege der für den Spielbetrieb erforderlichen
Spielstätten und
Einrichtungen samt Technik und Ausstattung
2.)
Der Verein kann Mitglied in Verbänden und Organisationen werden, die geeignet
sind, die Verwirklichung der Satzungszwecke zu fördern, insbesondere beim
Verband Bayer. Amateurtheater e. V.
3.)
Soweit der Bundesverband Deutscher Amateurtheater e. V. (BDAT) oder der Verband
Bayer. Amateurtheater e. V. den Beitritt zu Prämien günstigen
Gruppenversicherungsverträgen zum Zwecke des Versicherungsschutzes bei
satzungsmäßigen Veranstaltungen anbietet, wird der Verein den
Versicherungsschutz annehmen und auch den aktiv tätigen Mitgliedern des Vereins
zugänglich machen, soweit dies satzungsgemäß und steuerlich zulässig ist.
§
5 Entgelt und Auslagenersatz für Mitarbeiter/innen im Verein
1.)
Tätigkeiten für den Verein im Rahmen einer Organstellung sind ehrenamtliche Tätigkeiten
ohne Vergütungsanspruch, es sei denn, es werden im Einzelfall davon abweichende
Vereinbarungen mit dem Vorstand getroffen. Soweit Vorstandsmitglieder betroffen
sind, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
2.)
Für Tätigkeiten außerhalb einer Organstellung besteht kein Vergütungsanspruch,
es sei denn, es werden im Einzelfall davon abweichende einzelvertragliche
Vereinbarungen getroffen oder der Vorstand beschließt eine generelle Vergütungsregelung.
3.)
Persönliche Aufwendungen und Auslagen, die im Interesse des Vereins notwendig
waren, werden sowohl an Organmitglieder als auch an Vereinsmitglieder im Rahmen
einer vom Vorstand zu beschließenden Auslagenerstattung vergütet; das Verbot
der Selbstkontrahierung nach § 181 BGB findet insoweit keine Anwendung. Die
Erstattung soll gegen Einzelnachweis der Aufwendungen oder nach Pauschalbeträgen
im Rahmen der sinngemäß anzuwendenden einschlägigen lohnsteuerlichen
Regelungen für Arbeitnehmer erfolgen.
4.)
Bei der Bemessung von Vergütungen ist § 3 Ziffer 3.) zu beachten.
§
6 Arten der Mitgliedschaft
1.)
Der Verein besteht aus
a) jugendlichen Mitgliedern
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
b) Vollmitgliedern, das sind
die erwachsenen Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an und juristischen
Personen
c) Ehrenmitgliedern.
2.)
Ehrenmitglieder sind Personen, denen die Ehrenmitgliedschaft wegen ihrer
hervorragenden Verdienste um den Verein durch Beschluss der
Mitgliederversammlung verliehen worden ist; sie sind von der Beitragspflicht
befreit.
§
7 Erwerb der Mitgliedschaft
1.)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder
juristische Person werden.
2.)
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der
Aufnahmeantrag von Minderjährigen bedarf der Unterschrift des / der
gesetzlichen Vertreter.
3.)
Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar.
§
8 Beendigung der Mitgliedschaft
1.)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2.)
Der Austritt ist dem/der 1. Vorsitzenden gegenüber schriftlich zu erklären, er
ist nur zum Schluss eines Vereinsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat zulässig. Maßgeblich für die Einhaltung dieser Frist ist der Zugang der
Austrittserklärung bei dem/der 1. Vorsitzenden des Vereins.
3.)
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des
Vereins verstoßen oder dem Ansehen des Vereins geschadet hat. Vor
Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist, in der
Regel zwei Wochen, Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor
dem Vorstand zu rechtfertigen. Das Mitglied kann vor Ablauf der Frist zur
Stellungnahme eine Verlängerung
der Erklärungsfrist um einen angemessenen Zeitraum beantragen. Ein nach Ablauf
der Erklärungsfrist gestelltes Verlängerungsgesuch ist nur dann zu berücksichtigen,
wenn das Mitglied ohne eigenes Verschulden an deren Einhaltung verhindert war.
Die Gründe hierfür sind darzulegen. Das Gesuch
soll begründet werden. Der/die 1. Vorsitzende entscheidet über das Verlängerungsgesuch
nach billigem Ermessen. Eine schriftliche Stellungnahme des Mitglieds ist in der
Vorstandssitzung zu verlesen.
Der
Beschluss über den Ausschluss bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit; er ist dem
Mitglied schriftlich bekanntzugeben.
4.)
Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz
schriftlicher Mahnung durch ein Mitglied des Vorstands mit der Zahlung des
Jahresbeitrags in Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand aber
erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des Mahnschreibens ein Monat vergangen ist. Das Mahnschreiben
muss den Hinweis auf die Streichung enthalten.
5.)
Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf Vermögensteile oder Mittel
des Vereins. Die Verpflichtung, noch bestehende Forderungen des Vereins zu erfüllen,
bleibt durch die Beendigung der Mitgliedschaft unberührt.
§
9 Beiträge
1.)
Von den Mitgliedern ab dem vollendeten 16. Lebensjahr werden im Voraus fällige
Geld-Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden von
der Mitgliederversammlung festgelegt.
2.)
Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen
werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.
§
10 Sonstige Mitgliederpflichten
1.)
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Zwecke des Vereins nach Kräften zu fördern
und zu unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen, der Zweck
und die Ehre des Vereins gefährdet werden könnten. Die vom Verein genutzten
Spielstätten und Einrichtungen sind sorgfältig und pfleglich zu behandeln.
2.)
Änderungen von Namen oder Anschrift hat das Mitglied dem Verein unverzüglich
mitzuteilen.
§
11 Organe des Vereins
Organe
des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§
12 Mitgliederversammlung
1.)
Jährlich ist mindestens eine Mitgliederversammlung in den ersten sechs Monaten
des Kalenderjahres abzuhalten. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies das
Vereinsinteresse gebietet oder von einem Viertel der Mitglieder schriftlich
unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
2.)
Mitgliederversammlungen sind vom/von der 1. Vorsitzenden schriftlich mit einer
Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Bei einer
vorgesehenen Beschlussfassung zu Satzungsänderungen ist deren Text der
Einladung beizulegen.
3.)
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung beschlussfähig. Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab
dem vollendeten 16. Lebensjahr.
4.)
Bei Beschlüssen oder Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes
vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei
Satzungsänderungen, auch wenn sie die Änderung des Vereinszwecks zum
Gegenstand haben, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.
5.)
Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine
schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn wenigstens 10 % der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
6.)
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom/von der Versammlungsleiter/in und vom/von der Schriftführer/in zu
unterzeichnen ist.
§
13 Der Vorstand
1.)
Der Vorstand des Vereins besteht aus
a) dem/der 1.Vorsitzenden
b) dem/der 2. Vorsitzenden
c) dem/der Kassier/in
d) dem/der Schriftführer/in
2.)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstands im
Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben.
Verschiedene
Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
3.)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei
Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Im
Innenverhältnis gilt:
a.) In besonderen Eilfällen
kann der/die 1. Vorsitzende oder sein/e Vertreter/in den Verein vertreten. Die
übrigen Vorstandsmitglieder sind in diesem Fall unverzüglich zu unterrichten.
b.) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Vertretungsfunktion eingeschränkt oder erweitert werden.
4.)
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist gegenüber Dritten in der Weise beschränkt,
dass für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 5.000 EUR (in
Worten: Euro fünftausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich
ist.
5.)
Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der
Vereinsgeschäfte und die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens nach
Maßgabe der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen.
6.)
Alles übrige regelt die vom Vorstand aufzustellende Geschäftsordnung (§ 14
Abs. 4)
§
14 Vorstandsaufgaben
1.)
Der Vorstand leitet den Verein und führt dessen Geschäfte, er ist für alle
Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht Kraft Gesetzes oder auf
Grund dieser Satzung oder gemäß Beschlüssen der Mitgliederversammlung ausdrücklich
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
2.)
Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Geschäftsführung
des Vereins einschließlich Bestellung und Abberufung
von Geschäftsführern/Geschäftsführerinnen
oder Beauftragten;
b) die gesetzliche Vertretung
des Vereins nach Maßgabe von § 13 Abs. 3 und 4;
c) die Verwaltung des
Vereinsvermögens einschließlich der Festsetzung von Nutzungs- und
Leistungsentgelten, die über eine Beitragspflicht hinausgehen;
d) die Vorbereitung und
Einberufung von Mitgliederversammlungen samt Aufstellung der Tagesordnung und
von Beschlussvorlagen;
e) die Ausführung der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung;
f) die Rechnungslegung (Buchführung,
Jahresabschluss, Steuererklärungen) einschließlich Erstellung eines
Jahresberichtens;
g) die Beschlussfassung über
die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
h) die Benennung von
Ehrenmitgliedern zur Beschlussfassung durch die zuständigen Vereinsorgane gemäß
§ 6 Abs. 2;
i) die Bestellung oder
Abberufung von Spielleitern/Spielleiterinnen;
j) die Organisation des
gesamten Spielbetriebs in inhaltlicher, personeller, organisatorischer und
finanzieller Hinsicht, insbesondere die Stückauswahl, die Besetzung, die
Organisation des gesamten Spielbetriebs, hier insbesondere
die künstlerische Grundkonzeption, und die Festlegung der Aufführungstermine;
der Vorstand ist ermächtigt, in Abstimmung mit dem/der jeweiligen
Spielleiter/in auch Nichtmitglieder an Aufführungen mitwirken zu lassen und
k) die Aufstellung von
Haushaltsplänen nach Ermessen, was auch für einzelne Veranstaltungen oder Aufführungen
gilt.
3.)
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die
vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom zweiten Vorsitzenden
einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2.
Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit
der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden, im
Verhinderungsfall des/der 2. Vorsitzenden.
In
Ausnahmefällen ist eine Beschlussfassung auch ohne eine förmliche
Vorstandssitzung möglich.
4.) Der Vorstand gibt
sich eine Geschäftsordnung; sie bestimmt u. a. die Verteilung von Aufgaben
unter den Vorstandsmitgliedern, Art und Form der Einberufung von
Vorstandssitzungen und der Einladung der Beisitzer/innen hierzu, die
Beschlussfassung des Vorstandes im Rahmen des vorstehenden Absatzes, sowie Art
und Umfang etwaiger Aufwandsentschädigungen einschließlich Übungsleiterpauschalen
im Rahmen der Steuergesetze.
5.)
Soweit im Einzelfall der Vorstand seine Vertretungsmacht einem/einer Bevollmächtigten
oder Geschäftsführer/in übertragen oder Bankvollmacht erteilt hat, sind
Rechtsgeschäfte und Urkunden für den Verein nur verbindlich,
- wenn der/die Bevollmächtigte
dem Geschäftspartner eine schriftliche, durch mindestens zwei
Vorstandsmitglieder unterschriebene Vollmachtsurkunde vorlegt und
- die aus der Urkunde
ersichtlichen Beschränkungen der Vertretungsmacht eingehalten sind.
§
15 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
1.)
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2.)
Die Rechnungslegung, bestehend aus Buchführung, Jahresabschluss und Steuererklärungen
erfolgt nach ertragsteuerlichen Regeln unter besonderer Berücksichtigung der
Vorgaben zur Nutzung aller Steuervergünstigungen aus der Gemeinnützigkeit,
soweit nicht verreinsrechtliche Vorschriften zwingend vorgehen.
3.)
Der Vorstand hat unverzüglich nach Ablauf des Vereinsjahrs einen Tätigkeitsbericht
und einen Jahresabschluss mit Erläuterungen in Form einer Vermögensübersicht
mit Ergebnisrechnung zu erstellen. Die Ergebnisrechnung ist in Form einer
Einnahmen-, Ausgaben-Überschussrechnung aufzustellen, soweit dies gesetzlich
zulässig ist. Der Tätigkeitsbericht und der Jahresabschluss sind in der
Mitgliederversammlung zu erläutern.
§
16 Kassenprüfer
1.)
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen. Sie haben die gleiche
Amtsdauer wie der amtierende Vorstand.
2.)
Die Kassenprüfer/innen haben die Rechnungslegung und Geschäftsführung nach
Weisung der Mitgliederversammlung zu prüfen, insbesondere im Hinblick auf die
Vereinbarkeit der Geschäftsführung mit der Satzung und den Beschlussfassungen.
Über die Prüfungstätigkeit ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen sowie einen
Vorschlag an die Mitgliederversammlung zur Frage der Entlastung zu machen. Die jährliche
Rechnungslegung ist unmittelbar nach Vorliegen des vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschlusses zu prüfen.
3.)
Den Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen ist vollständige Einsicht in die
zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu gewähren, insbesondere in
Beschlussprotokolle, in die Rechnungen, die Belege und in den vollständigen
Jahresabschluss samt Erläuterungsteil und Steuerunterlagen.
§
17 Bestellung und Aufgaben eines Geschäftsführers
1.)
Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in für folgende Aufgabenbereiche
bestellen:
a) Vereinsorganisation
(Mitgliederverwaltung, Vorbereitung von Sitzungen und Versammlungen),
b) Organisation des Bühnenbetriebs
(Spielleitung, Bühnenbau, Fundusverwaltung usw.),
c) Mittelbeschaffung,
Sponsorensuche, Stellung von Förderanträgen usw.,
d) Organisation des
Rahmenprogramms und von Werbeveranstaltungen,
e) Organisation des
Kartenvorverkaufs und der Öffentlichkeitsarbeit,
f) Erstellung von Werbemitteln
und Durchführung von Werbemaßnahmen,
g) Entwurf von detaillierten
Haushaltsplänen und Erstellung von Kalkulationen bzw. Mitwirkung daran,
h) Beschaffung von
Ausstattungsgegenständen,
i) laufende Kontrolle der
Einnahmen und Ausgaben und
j) Mitwirkung an der Repräsentation
des Vereins.
2.)
Der/die Geschäftsführer/in muss nicht Mitglied des Vereins sein. Falls er
Vereinsmitglied ist, darf er dem Vorstand nicht angehören.
3.)
Der Vorstand kann dem/der Geschäftsführer/in Weisungen erteilen.
4.)
Der/die Geschäftsführer/in nimmt beratend an den Sitzungen des Vorstands teil.
5.)
Der Vorstand kann dem/der Geschäftsführer/in im Rahmen der ihm/ihr
zugewiesenen Aufgabenbereiche Vertretungsmacht und Bankvollmacht einräumen.
§
18 Beisitzer
Die
Mitgliederversammlung kann bis zu fünf Beisitzer/innen wählen, die nicht
Mitglied des Vereins sein müssen. Deren Amtszeit endet mit derjenigen des
amtierenden Vorstands. Sie können wiedergewählt werden. Sie nehmen an den
Sitzungen des Vorstands beratend und ohne Stimmrecht teil.
§
19 Auflösung des Vereins
1.)
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden,
sofern diese Mitgliederversammlung eigens für diesen Zweck einberufen worden
ist und mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend
sind. Zur Beschlussfassung selbst ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen notwendig.
2.)
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von 4 Wochen
erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl
der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung zur
erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
3.)
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anders beschließt, sind der erste
Vorsitzende und der Kassier gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
4.)
Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke ist das nach Befriedigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für steuerbegünstigte
Zwecke im Bereich der Förderung von Kunst und Kultur zu verwenden. Beschlüsse
über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamts ausgeführt werden.
5.)
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein
aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§
20 Inkrafttreten
1.)
Diese Satzung tritt mit der Annahme durch die
Mitgliederversammlung und der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
2.)
Die vorher gewählten Vereinsorgane bleiben weiter im Amt, bis deren Amtszeit
nach der bisher geltenden Satzung endet und bis die ersten Wahlen nach Maßgabe
dieser neuen Satzung durchgeführt sind.
3.)
Der vertretungsberechtigte Vorstand wird zur redaktionellen Änderung des
beschlossenen Satzungstextes bevollmächtigt nach Maßgabe von Einwendungen im
Eintragungsverfahren durch das Amtsgericht oder das Finanzamt.