Satzung

 

beschlossen in der Mitgliederversammlung am 02.02.2007

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

1.) Der Verein führt den Namen „Theatergarten Nabburg e. V.“.

 

2.) Der Verein hat seinen Sitz in Nabburg.

 

3.) Der Verein hat seine Rechtsfähigkeit erlangt durch Eintragung in das Vereinsregister am 19.07.1995 (VR 30149 Amtsgericht Amberg).

 

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

 

1.) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere des Amateurtheaters. Der Verein tritt schwerpunktmäßig mit Theaterveranstaltungen in der Öffentlichkeit auf. Der Verein sorgt für die Ausbildung und Fortbildung von Theaterspielern / Theaterspielerinnen, Spielleitern / Spielleiterinnen  und sonstigen Mitwirkenden, insbesondere auch von Nachwuchskräften und nimmt sich der Jugendarbeit  im Bereich des Amateurtheaters an.

 

2.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke nach Maßgabe des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Allgemeinheit in Form von Kunst und Kultur und die Förderung kultureller Betätigungen durch die Mitglieder des Vereins in Form der Laienspielkunst.

 

 

§ 3 Selbstlosigkeit, Gemeinnützigkeit

 

1.) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

3.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4 Verwirklichung der Satzungszwecke

 

1.) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) Eigeninszenierung und öffentliche Aufführung von Theaterstücken,

b) Sonderveranstaltungen mit anderen Gruppen (Gastspiele auswärtiger Bühnengruppen, Konzerte, Seminare mit externen Fachkräften usw.)

c) Mitwirkung bei kulturellen Veranstaltungen anderer Organisationen

d) Schulung und Ausbildung im Bereich der Laienspielkunst     sowie

     e) Erwerb, Erhalt und Pflege der für den Spielbetrieb erforderlichen Spielstätten und

      Einrichtungen samt Technik und Ausstattung

 

2.) Der Verein kann Mitglied in Verbänden und Organisationen werden, die geeignet sind, die Verwirklichung der Satzungszwecke zu fördern, insbesondere beim Verband Bayer. Amateurtheater e. V.

 

3.) Soweit der Bundesverband Deutscher Amateurtheater e. V. (BDAT) oder der Verband Bayer. Amateurtheater e. V. den Beitritt zu Prämien günstigen Gruppenversicherungsverträgen zum Zwecke des Versicherungsschutzes bei satzungsmäßigen Veranstaltungen anbietet, wird der Verein den Versicherungsschutz annehmen und auch den aktiv tätigen Mitgliedern des Vereins zugänglich machen, soweit dies satzungsgemäß und steuerlich zulässig ist.

 

 

§ 5 Entgelt und Auslagenersatz für Mitarbeiter/innen im Verein

 

1.) Tätigkeiten für den Verein im Rahmen einer Organstellung sind ehrenamtliche Tätigkeiten ohne Vergütungsanspruch, es sei denn, es werden im Einzelfall davon abweichende Vereinbarungen mit dem Vorstand getroffen. Soweit Vorstandsmitglieder betroffen sind, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.

 

2.) Für Tätigkeiten außerhalb einer Organstellung besteht kein Vergütungsanspruch, es sei denn, es werden im Einzelfall davon abweichende einzelvertragliche Vereinbarungen getroffen oder der Vorstand beschließt eine generelle Vergütungsregelung.

 

3.) Persönliche Aufwendungen und Auslagen, die im Interesse des Vereins notwendig waren, werden sowohl an Organmitglieder als auch an Vereinsmitglieder im Rahmen einer vom Vorstand zu beschließenden Auslagenerstattung vergütet; das Verbot der Selbstkontrahierung nach § 181 BGB findet insoweit keine Anwendung. Die Erstattung soll gegen Einzelnachweis der Aufwendungen oder nach Pauschalbeträgen im Rahmen der sinngemäß anzuwendenden einschlägigen lohnsteuerlichen Regelungen für Arbeitnehmer erfolgen.

 

4.) Bei der Bemessung von Vergütungen ist § 3 Ziffer 3.) zu beachten.

 

 

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

 

1.) Der Verein besteht aus

a) jugendlichen Mitgliedern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

b) Vollmitgliedern, das sind die erwachsenen Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an und juristischen Personen

c) Ehrenmitgliedern.

 

2.) Ehrenmitglieder sind Personen, denen die Ehrenmitgliedschaft wegen ihrer hervorragenden Verdienste um den Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen worden ist; sie sind von der Beitragspflicht befreit.

 

 

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.)    Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

 

2.) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag von Minderjährigen bedarf der Unterschrift des / der gesetzlichen Vertreter.

 

3.) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar.

 

 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

2.) Der Austritt ist dem/der 1. Vorsitzenden gegenüber schriftlich zu erklären, er ist nur zum Schluss eines Vereinsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zulässig. Maßgeblich für die Einhaltung dieser Frist ist der Zugang der Austrittserklärung bei dem/der 1. Vorsitzenden des Vereins.

 

3.) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen oder dem Ansehen des Vereins geschadet hat. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist, in der Regel zwei Wochen, Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Das Mitglied kann vor Ablauf der Frist zur Stellungnahme  eine Verlängerung der Erklärungsfrist um einen angemessenen Zeitraum beantragen. Ein nach Ablauf der Erklärungsfrist gestelltes Verlängerungsgesuch ist nur dann zu berücksichtigen, wenn das Mitglied ohne eigenes Verschulden an deren Einhaltung verhindert war. Die Gründe hierfür sind darzulegen. Das Gesuch soll begründet werden. Der/die 1. Vorsitzende entscheidet über das Verlängerungsgesuch nach billigem Ermessen. Eine schriftliche Stellungnahme des Mitglieds ist in der Vorstandssitzung zu verlesen.

 

Der Beschluss über den Ausschluss bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit; er ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben.

 

 

4.) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung durch ein Mitglied des Vorstands mit der Zahlung des Jahresbeitrags in Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand aber erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des  Mahnschreibens ein Monat vergangen ist. Das Mahnschreiben muss den Hinweis auf die Streichung enthalten.

 

5.) Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf Vermögensteile oder Mittel des Vereins. Die Verpflichtung, noch bestehende Forderungen des Vereins zu erfüllen, bleibt durch die Beendigung der Mitgliedschaft unberührt.

 

 

§ 9 Beiträge

 

1.) Von den Mitgliedern ab dem vollendeten 16. Lebensjahr werden im Voraus fällige Geld-Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

 

2.) Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.

 

 

§ 10 Sonstige Mitgliederpflichten

 

1.) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Zwecke des Vereins nach Kräften zu fördern und zu unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen, der Zweck und die Ehre des Vereins gefährdet werden könnten. Die vom Verein genutzten Spielstätten und Einrichtungen sind sorgfältig und pfleglich zu behandeln.

 

2.) Änderungen von Namen oder Anschrift hat das Mitglied dem Verein unverzüglich mitzuteilen.

 

 

§ 11 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

 

§ 12 Mitgliederversammlung

 

1.) Jährlich ist mindestens eine Mitgliederversammlung in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres abzuhalten. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies das Vereinsinteresse gebietet oder von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

 

2.) Mitgliederversammlungen sind vom/von der 1. Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Bei einer vorgesehenen Beschlussfassung zu Satzungsänderungen ist deren Text der Einladung beizulegen.

 

3.) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

 

4.) Bei Beschlüssen oder Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Satzungsänderungen, auch wenn sie die Änderung des Vereinszwecks zum Gegenstand haben, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

5.) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn wenigstens 10 % der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

 

6.) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom/von der Versammlungsleiter/in und vom/von der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 13 Der Vorstand

 

1.) Der Vorstand des Vereins besteht aus

a) dem/der 1.Vorsitzenden

b) dem/der 2. Vorsitzenden

c) dem/der  Kassier/in

d) dem/der Schriftführer/in

2.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstands im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

 

3.) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

 

Im Innenverhältnis gilt:

a.) In besonderen Eilfällen kann der/die 1. Vorsitzende oder sein/e Vertreter/in den Verein vertreten. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind in diesem Fall unverzüglich zu unterrichten.

b.) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Vertretungsfunktion eingeschränkt oder erweitert werden.

 

4.) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist gegenüber Dritten in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 5.000 EUR (in Worten: Euro fünftausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

 

5.) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte und die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens nach Maßgabe der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

 

6.) Alles übrige regelt die vom Vorstand aufzustellende Geschäftsordnung (§ 14 Abs. 4)

 

 

§ 14 Vorstandsaufgaben

 

1.) Der Vorstand leitet den Verein und führt dessen Geschäfte, er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht Kraft Gesetzes oder auf Grund dieser Satzung oder gemäß Beschlüssen der Mitgliederversammlung ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

 

2.) Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

 

a) Die Geschäftsführung des Vereins einschließlich Bestellung und Abberufung  von   Geschäftsführern/Geschäftsführerinnen oder Beauftragten;

b) die gesetzliche Vertretung des Vereins nach Maßgabe von § 13 Abs. 3 und 4;

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens einschließlich der Festsetzung von Nutzungs- und Leistungsentgelten, die über eine Beitragspflicht hinausgehen;

d) die Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen samt Aufstellung der Tagesordnung und von Beschlussvorlagen;

e) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

f) die Rechnungslegung (Buchführung, Jahresabschluss, Steuererklärungen) einschließlich Erstellung eines Jahresberichtens;

g) die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;

h) die Benennung von Ehrenmitgliedern zur Beschlussfassung durch die zuständigen Vereinsorgane gemäß § 6 Abs. 2;

i) die Bestellung oder Abberufung von Spielleitern/Spielleiterinnen;

j) die Organisation des gesamten Spielbetriebs in inhaltlicher, personeller, organisatorischer und finanzieller Hinsicht, insbesondere die Stückauswahl, die Besetzung, die Organisation des gesamten Spielbetriebs, hier insbesondere die künstlerische Grundkonzeption, und die Festlegung der Aufführungstermine; der Vorstand ist ermächtigt, in Abstimmung mit dem/der jeweiligen Spielleiter/in auch Nichtmitglieder an Aufführungen mitwirken zu lassen und

k) die Aufstellung von Haushaltsplänen nach Ermessen, was auch für einzelne Veranstaltungen oder Aufführungen gilt.

 

3.) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom zweiten Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall des/der 2. Vorsitzenden.

 

In Ausnahmefällen ist eine Beschlussfassung auch ohne eine förmliche Vorstandssitzung möglich.

 

4.) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung; sie bestimmt u. a. die Verteilung von Aufgaben unter den Vorstandsmitgliedern, Art und Form der Einberufung von Vorstandssitzungen und der Einladung der Beisitzer/innen hierzu, die Beschlussfassung des Vorstandes im Rahmen des vorstehenden Absatzes, sowie Art und Umfang etwaiger Aufwandsentschädigungen einschließlich Übungsleiterpauschalen im Rahmen der Steuergesetze.

 

5.) Soweit im Einzelfall der Vorstand seine Vertretungsmacht einem/einer Bevollmächtigten oder Geschäftsführer/in übertragen oder Bankvollmacht erteilt hat, sind Rechtsgeschäfte und Urkunden für den Verein nur verbindlich,

 

- wenn der/die Bevollmächtigte dem Geschäftspartner eine schriftliche, durch mindestens zwei    Vorstandsmitglieder unterschriebene Vollmachtsurkunde vorlegt und

- die aus der Urkunde ersichtlichen Beschränkungen der Vertretungsmacht eingehalten sind.

 

                                               

§ 15 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

 

1.) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

2.) Die Rechnungslegung, bestehend aus Buchführung, Jahresabschluss und Steuererklärungen erfolgt nach ertragsteuerlichen Regeln unter besonderer Berücksichtigung der Vorgaben zur Nutzung aller Steuervergünstigungen aus der Gemeinnützigkeit, soweit nicht verreinsrechtliche Vorschriften zwingend vorgehen.

 

3.) Der Vorstand hat unverzüglich nach Ablauf des Vereinsjahrs einen Tätigkeitsbericht und einen Jahresabschluss mit Erläuterungen in Form einer Vermögensübersicht mit Ergebnisrechnung zu erstellen. Die Ergebnisrechnung ist in Form einer Einnahmen-, Ausgaben-Überschussrechnung aufzustellen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Der Tätigkeitsbericht und der Jahresabschluss sind in der Mitgliederversammlung zu erläutern.

 

 

§ 16 Kassenprüfer

 

1.) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen. Sie haben die gleiche Amtsdauer wie der amtierende Vorstand.

 

2.) Die Kassenprüfer/innen haben die Rechnungslegung und Geschäftsführung nach Weisung der Mitgliederversammlung zu prüfen, insbesondere im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Geschäftsführung mit der Satzung und den Beschlussfassungen. Über die Prüfungstätigkeit ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen sowie einen Vorschlag an die Mitgliederversammlung zur Frage der Entlastung zu machen. Die jährliche Rechnungslegung ist unmittelbar nach Vorliegen des vom Vorstand aufgestellten Jahresabschlusses zu prüfen.

 

3.) Den Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen ist vollständige Einsicht in die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu gewähren, insbesondere in Beschlussprotokolle, in die Rechnungen, die Belege und in den vollständigen Jahresabschluss samt Erläuterungsteil und Steuerunterlagen.

 

 

§ 17 Bestellung und Aufgaben eines Geschäftsführers

 

1.) Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in für folgende Aufgabenbereiche bestellen:

a) Vereinsorganisation (Mitgliederverwaltung, Vorbereitung von Sitzungen und Versammlungen),

b) Organisation des Bühnenbetriebs (Spielleitung, Bühnenbau, Fundusverwaltung usw.),

c) Mittelbeschaffung, Sponsorensuche, Stellung von Förderanträgen usw.,

d) Organisation des Rahmenprogramms und von Werbeveranstaltungen,

e) Organisation des Kartenvorverkaufs und der Öffentlichkeitsarbeit,

f) Erstellung von Werbemitteln und Durchführung von Werbemaßnahmen,

g) Entwurf von detaillierten Haushaltsplänen und Erstellung von Kalkulationen bzw. Mitwirkung daran,

h) Beschaffung von Ausstattungsgegenständen,

i) laufende Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben    und

j) Mitwirkung an der Repräsentation des Vereins.

 

2.) Der/die Geschäftsführer/in muss nicht Mitglied des Vereins sein. Falls er Vereinsmitglied ist, darf er dem Vorstand nicht angehören.

 

3.) Der Vorstand kann dem/der Geschäftsführer/in Weisungen erteilen.

 

4.) Der/die Geschäftsführer/in nimmt beratend an den Sitzungen des Vorstands teil.

 

5.) Der Vorstand kann dem/der Geschäftsführer/in im Rahmen der ihm/ihr zugewiesenen Aufgabenbereiche Vertretungsmacht und Bankvollmacht einräumen.

 

 

§ 18 Beisitzer

 

Die Mitgliederversammlung kann bis zu fünf Beisitzer/innen wählen, die nicht Mitglied des Vereins sein müssen. Deren Amtszeit endet mit derjenigen des amtierenden Vorstands. Sie können wiedergewählt werden. Sie nehmen an den Sitzungen des Vorstands beratend und ohne Stimmrecht teil.

 

 

§ 19 Auflösung des Vereins

 

1.) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, sofern diese Mitgliederversammlung eigens für diesen Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung selbst ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

 

2.) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von 4 Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.

 

3.) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anders beschließt, sind der erste Vorsitzende und der Kassier gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

4.) Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das nach Befriedigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Bereich der Förderung von Kunst und Kultur zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

 

5.) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

 

§ 20 Inkrafttreten

 

1.) Diese Satzung tritt mit der Annahme durch die  Mitgliederversammlung und der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

 

2.) Die vorher gewählten Vereinsorgane bleiben weiter im Amt, bis deren Amtszeit nach der bisher geltenden Satzung endet und bis die ersten Wahlen nach Maßgabe dieser neuen Satzung durchgeführt sind.

 

3.) Der vertretungsberechtigte Vorstand wird zur redaktionellen Änderung des beschlossenen Satzungstextes bevollmächtigt nach Maßgabe von Einwendungen im Eintragungsverfahren durch das Amtsgericht oder das Finanzamt.